Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Erwerbsunfähigkeitspension

. (1) Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitspension hat der (die) Versicherte, wenn

1. kein Anspruch auf berufliche Rehabilitation nach und 2 besteht oder die Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation nach nicht zweckmäßig oder nach nicht zumutbar sind,

2. die Erwerbsunfähigkeit () voraussichtlich sechs Monate andauert oder andauern würde,

3. die Wartezeit erfüllt ist () und

4. er (sie) am Stichtag () noch nicht die Voraussetzungen für eine Alterspension nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, mit Ausnahme der Alterspension nach , erfüllt hat.

(2) Nach Anfall einer Pension aus einem Versicherungsfall des Alters nach diesem Bundesgesetz, nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz mit Ausnahme des Knappschaftssoldes oder nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz sowie nach dem Anfall einer Pension aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder aus dem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz kann ein Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitspension nicht mehr entstehen.

(3) Ein Pensionsbezieher, dem Maßnahmen der Rehabilitation gewährt worden sind (), hat Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitspension, wenn

1. durch diese Maßnahmen das im angestrebte Ziel erreicht wurde;

2. er als erwerbsunfähig im Sinne des gilt;

3. er während des Anspruches auf Pension mindestens 36 Beitragsmonate der Pflichtversicherung durch eine selbständige Erwerbstätigkeit erworben hat und

4. er zu dieser Erwerbstätigkeit durch die Rehabilitation in der Unfallversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz befähigt wurde.

Für die Feststellung des Eintrittes des Versicherungsfalles gilt entsprechend.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 132/2005)

(5) Bezieht eine Person, die Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitspension hat, in einem Kalendermonat ein Erwerbseinkommen (), das den Betrag gemäß des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes übersteigt, so wandelt sich der Anspruch auf die gemäß ermittelte Pension für diesen Kalendermonat in einen Anspruch auf Anteilspension.

(6) Die Höhe der Anteilspension wird wie folgt ermittelt:

1. Zunächst ist das Gesamteinkommen zu ermitteln, das ist die Summe aus der gemäß ohne den besonderen Steigerungsbetrag () ermittelten Pension und dem Erwerbseinkommen.

2. Die Anteilspension gebührt in Höhe der gemäß ohne den besonderen Steigerungsbetrag () ermittelten Pension, wenn das Gesamteinkommen 897,58 € (Anm. 1) nicht übersteigt; andernfalls ist die gemäß ohne den besonderen Steigerungsbetrag () ermittelte Pension um einen Anrechnungsbetrag zu vermindern.

3. Der Anrechnungsbetrag gemäß Z 2 setzt sich aus Teilen des Gesamteinkommens zusammen: Für Gesamteinkommensteile von

a) über 897,58 € (Anm. 1) bis 1 346,41 € (Anm. 2) sind 30%,

b) über 1 346,41 € (Anm. 2) bis 1 795,16 € (Anm. 3) sind 40% und

c) über 1 795,16 € (Anm. 3) sind 50%

dieser Gesamteinkommensteile anzurechnen.

4. Der Anrechnungsbetrag darf jedoch weder 50% der gemäß ohne den besonderen Steigerungsbetrag () ermittelten Pension noch das Erwerbseinkommen übersteigen.

An die Stelle dieser Beträge treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf mit dem Anpassungsfaktor () vervielfachten Beträge.

(7) Der Prozentsatz der Anteilspension gemäß Abs. 6 ist erstmalig auf Grund des Pensionsantrages festzustellen, Neufeststellungen dieses Prozentsatzes erfolgen sodann

1. aus Anlaß jeder Anpassung von Pensionen gemäß ;

2. bei jeder Neuaufnahme einer Erwerbstätigkeit;

3. auf besonderen Antrag des Pensionisten.

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Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 391/2016 für 2017: 1 177,25 €

gemäß BGBl. II Nr. 339/2017 für 2018: 1 196,09 €

gemäß BGBl. II Nr. 329/2018, für 2019: 1 220,01 €

gemäß BGBl. II Nr. 348/2019 für 2020: 1 241,97 €

gemäß BGBl. II Nr. 576/2020 für 2021: 1 260,60 €

gemäß BGBl. II Nr. 590/2021 für 2022: 1 283,29 €

gemäß BGBl. II Nr. 459/2023 für 2023: 1 357,72 €

gemäß BGBl. II Nr. 407/2023 für 2024: 1 489,42 €

gemäß BGBl. II Nr. 417/2024 für 2025: 1 557,93 €

gemäß BGBl. II Nr. 263/2025 für 2026: 1 599,99 €

Anm. 2: für 2017: 1 765,94 €

für 2018: 1 794,20 €

für 2019: 1 830,08 €

für 2020: 1 863,02 €

für 2021: 1 890,97 €

für 2022: 1 925,01 €

für 2023: 2 036,66 €

für 2024: 2 234,22 €

für 2025: 2 336,99 €

für 2026: 2 400,09 €

Anm. 3: für 2017: 2 354,50 €

für 2018: 2 392,17 €

für 2019: 2 440,01 €

für 2020: 2 483,93 €

für 2021: 2 521,19 €

für 2022: 2 566,57 €

für 2022: 2 715,43 €

für 2024: 2 978,83 €

für 2025: 3 115,86 €

für 2026: 3 199,99 €)