Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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2. Unterabschnitt:

Besondere Bestimmungen

Alterspension

. (1) Anspruch auf Alterspension hat der Versicherte nach Vollendung des 65. Lebensjahres (Regelpensionsalter), die Versicherte nach Vollendung des 60. Lebensjahres (Regelpensionsalter), wenn die Wartezeit () erfüllt ist.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 101/2000)

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)