2. Unterabschnitt:
Besondere Bestimmungen
Alterspension
. (1) Anspruch auf Alterspension hat der Versicherte nach Vollendung des 65. Lebensjahres (Regelpensionsalter), die Versicherte nach Vollendung des 60. Lebensjahres (Regelpensionsalter), wenn die Wartezeit () erfüllt ist.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 101/2000)
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)
