Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Beitragsgrundlage

. (1) Beitragsgrundlage ist für Beitragszeiten

1. nach dem 31. Dezember 1957 die Beitragsgrundlage gemäß dieses Bundesgesetzes oder gemäß § 17 des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes;

2. vor dem 1. Jänner 1958 die Beitragsgrundlage, die sich bei Anwendung der Bestimmungen des ergeben würde;

3. der Weiter- oder Selbstversicherung die Beitragsgrundlage gemäß dieses Bundesgesetzes oder gemäß bzw. des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes;

4. gemäß die hiefür in Betracht kommende Beitragsgrundlage;

5. nach die Beitragsgrundlage gemäß des Bundesbezügegesetzes bzw. die der Bemessung der Pensionsbeiträge gemäß den , 19a und 23g des Bezügegesetzes zugrundeliegenden Bezüge, soweit gemäß § 49h Abs. 3 des Bezügegesetzes ein Überweisungsbetrag geleistet worden ist.

(2) Die sich gemäß Abs. 1 ergebende Beitragsgrundlage darf jedoch 36,34 € nicht unterschreiten und, soweit es sich um Beitragsgrundlagen gemäß Abs. 1 Z 2 und 4 handelt, den Betrag von 261,62 € nicht überschreiten.