Bemessungsgrundlage in besonderen Fällen
. Läßt sich eine Bemessungsgrundlage gemäß nicht ermitteln, so ist die Bemessungsgrundlage gleich einem Vierzehntel der Bemessungsgrundlage, die für die Leistungen der Unfallversicherung gilt bzw. die bei einem Arbeitsunfall zum Stichtag gegolten hätte.
