Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Versicherungsmonat

. Zur Feststellung der Leistungen aus der Pensionsversicherung und der Überweisungsbeträge nach den und 175 gilt folgendes:

1. Für alle Versicherungszeiten mit Ausnahme von Ersatzzeiten gemäß , für die kein Beitrag gemäß und 10 entrichtet wurde, sowie mit Ausnahme von Zeiten der Kindererziehung gemäß oder : Versicherungsmonat ist jeder Kalendermonat einer Beitrags- oder Ersatzzeit im Sinne der , 116 und 117. Solche Versicherungszeiten, die sich zeitlich decken, sind nur einfach zu zählen, wobei folgende Reihenfolge gilt:

Beitragszeit der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit,

Ersatzzeit und Zeit der Pflichtversicherung nach ,

Beitragszeit der freiwilligen Versicherung.

2. Für Versicherungszeiten gemäß , für die kein Beitrag gemäß und 10 entrichtet wurde: Ein Kalendermonat gilt nur dann als Versicherungsmonat, wenn kein sonstiger leistungswirksamer Versicherungsmonat nach Z 1 vorliegt.

3. Für Versicherungszeiten gemäß den und 116b (Zeiten der Kindererziehung): Der erste volle Kalendermonat nach der Erfüllung der Voraussetzungen gemäß den oder 116b und die folgenden Kalendermonate sind Versicherungsmonate. Letzter Versicherungsmonat ist der Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen gemäß den oder 116b wegfallen.

4. Sind für ein und denselben Kalendermonat

a) die Z 1 und 3 anzuwenden, so ist dieser Monat als Versicherungsmonat sowohl gemäß Z 1 als auch gemäß Z 3 zu zählen;

b) die Z 2 und 3 anzuwenden, so ist dieser Monat als Versicherungsmonat sowohl gemäß Z 2 als auch gemäß Z 3 zu zählen.