Zusammentreffen von Ansprüchen auf Wochengeld und Unterstützungsleistung
. (1) Trifft ein Anspruch auf Wochengeld oder Betriebshilfe nach mit einem Anspruch auf Unterstützungsleistung nach zusammen, so gebührt für diesen Zeitraum nur das Wochengeld oder die Betriebshilfe.
(2) Die Dauer des Anspruches auf Wochengeld oder Betriebshilfe nach wird auf die Höchstdauer des Anspruches auf Unterstützungsleistung nach nicht angerechnet.
