Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Beitrag für Teilversicherte in der Pensionsversicherung

. Die Beiträge für Teilversicherte nach sind mit 22,8% der Beitragsgrundlage () zu bemessen. Diese Beiträge sind zu tragen

1. für Teilversicherte nach sowie Z 2, 3 und 3a vom Bund;

1a. für Teilversicherte nach aus Mitteln des Bundesministeriums für Landesverteidigung;

2. für Teilversicherte nach und 5 zu 75% aus Mitteln des Familienlastenausgleichsfonds und zu 25% aus Mitteln des Bundes.

Beachte: Z 2 ist für die Kalenderjahre 2011 bis 2015 so anzuwenden, dass an die Stelle des Prozentsatzes von 75 der Prozentsatz von 72 tritt (vgl. ).