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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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. Beitragsgrundlage für die nach , 2 und 4 Pflichtversicherten ist der Betrag von 1 560,98 € (Anm. 1), Beitragsgrundlage für die nach Pflichtversicherten ist das Übergangsgeld. Beitragsgrundlage für die nach pflichtversicherten Ausbildungsdienst Leistenden sind 133 % des Monatsgeldes, der Dienstgradzulage, der Anerkennungsprämie, der Monatsprämie, der Einsatzvergütung, der Ausbildungsprämie, der Journaldienstvergütung und der Auslandsübungszulage nach dem Heeresgebührengesetz 2001. Beitragsgrundlage für die nach a Pflichtversicherten ist das Dreißigfache des täglichen Wochengeldes nach . An die Stelle des im ersten Satz genannten Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2012, der unter Bedachtnahme auf mit der jeweiligen Aufwertungszahl () vervielfachte Betrag.

(_____________

Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 441/2012 für 2013: 1 614,32 €

gemäß BGBl. II Nr. 434/2013 für 2014: 1 649,84 €

gemäß BGBl. II Nr. 288/2014 für 2015: 1 694,39 €

gemäß BGBl. II Nr. 417/2015 für 2016: 1 735,06 €

gemäß BGBl. II Nr. 391/2016 für2017: 1 776,70 €)