Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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. Beitragsgrundlage für die nach , 2 und 4 Pflichtversicherten ist der Betrag von 1 350 €, Beitragsgrundlage für die nach Pflichtversicherten ist das Übergangsgeld. Beitragsgrundlage für die nach pflichtversicherten Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr sind 133% des Monatsgeldes, der Dienstgradzulage, der Monatsprämie, der Einsatzvergütung, der Belastungs- und Ausbildnervergütung sowie der Anerkennungsprämie. An die Stelle des Betrages von 1 350 € tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2006, der unter Bedachtnahme auf mit der jeweiligen Aufwertungszahl () vervielfachte Betrag.