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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Heutige Fassung öffnen

Teilversicherung in der Kranken- bzw. Pensionsversicherung

. (1) Pflichtversichert in der Krankenversicherung sind

1. die Bezieher einer Pension (Übergangspension) und die Bezieher von Übergangsgeld gemäß , wenn sie nicht gemäß Abs. 2 oder gemäß des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes versichert sind, solange sich diese Personen ständig im Inland aufhalten;

2. Personen im Sinne des dritter Satz, wenn sie die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ausdrücklich beantragen;

3. BezieherInnen von Kinderbetreuungsgeld nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), BGBl. I Nr. 103/2001, wenn nach die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft zuständig ist.

(2) Soweit es sich nicht um einen Pflichtversicherten im Sinne des und 2 bzw. um einen Pflichtversicherten gemäß und Z. 4 lit. a bis c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes handelt, stehen den Pflichtversicherten in der Krankenversicherung gemäß Personen gleich, denen im Rahmen beruflicher Maßnahmen der Rehabilitation gemäß berufliche Ausbildung gewährt wird, wenn die Ausbildung nicht auf Grund eines Dienst- oder Lehrverhältnisses erfolgt.

(Anm.: Abs. 3 und 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 139/1997)

(5) Soweit es sich nicht um einen Pflichtversicherten im Sinne des und 2 handelt, stehen den Pflichtversicherten in der Pensionsversicherung gemäß Personen gleich, denen im Rahmen beruflicher Maßnahmen der Rehabilitation gemäß berufliche Ausbildung gewährt wird, wenn die Ausbildung nicht auf Grund eines Dienst- oder Lehrverhältnisses erfolgt.