Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Artikel V

Übergangsbestimmungen

(Anm.: Abs. 1 bis 4 betreffen andere Rechtsvorschriften)

(5) und 3 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. II Z 4 gilt nur für jene Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters, deren Stichtag nach dem 31. März 1991 liegt.

(6) Die , 131 Abs. 1 und 132 Abs. 1 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. II Z 6 lit. a, 7 und 8 sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. März 1991 liegt.

(7) des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. II Z 6 lit. a ist in den Fällen des des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes nicht anzuwenden, wenn der Stichtag der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer vor dem 1. April 1991 liegt.

(Anm.: Abs. 8 bis 10 betreffen andere Rechtsvorschriften)