Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Artikel IV

Inkrafttreten

(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1983 in Kraft.

(2) Zur Vorbereitung der Durchführung kann schon vor dem 1. Jänner 1983 von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an eine Verordnung im Sinne des des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 18 erlassen werden. Diese Verordnung tritt frühestens mit dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft.