Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Artikel IV

Übergangsbestimmungen zu Art. II

Soweit für das Kalenderjahr 1987 oder für die Kalenderjahre 1987 und 1988 bei Personen, die ihre Pflichtversicherung vor dem 1. Jänner 1987 begonnen haben, eine Beitragsgrundlage gemäß des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes nicht festgestellt werden kann, sind die Bestimmungen des des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. II Z 2 entsprechend anzuwenden.