Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Artikel III

Schlußbestimmungen

(1) Im Art. II Abs. 4 der 4. Novelle zum Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 283/1981, ist der Ausdruck „1. Jänner 1985“ durch den Ausdruck „1. Jänner 1989“ und der Ausdruck „1. Jänner 1989“ durch den Ausdruck „1. Jänner 1995“ zu ersetzen.

(2) Abweichend von den Bestimmungen des des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes beträgt das Ausmaß des aus Mitteln der Pensionsversicherung zur Krankenversicherung der Pensionisten zu leistenden Beitrages

für das Jahr 1985

10,0 vH,

für das Jahr 1986

10,3 vH.

(3) Art. IV Abs. 3 der 8. Novelle zum Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 591/1983, wird aufgehoben.