Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Artikel III

Schlußbestimmungen

(1) Soweit nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften Einheitswerte land(forst)wirtschaftlicher Betriebe heranzuziehen sind, sind hiebei Änderungen dieser Einheitswerte anläßlich der Hauptfeststellung zum 1. Jänner 1988 für die Zeit vor dem 1. Jänner 1991 nicht zu berücksichtigen.

(2) Abweichend von den Bestimmungen des des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes beträgt für das Jahr 1990 der Anpassungsfaktor ( des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes) 1,030.