Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Historische Fassung vom 01.02.2013 – nicht die heutige Gesamtfassung.

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Artikel II

Schlußbestimmung

Für Personen, die gemäß Art. II Abs. 11 der 10. Novelle zum Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 112/1986, von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz ausgenommen sind, verliert die Ausnahme ihre Wirksamkeit, wenn dies bis 30. Juni 1994 bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft beantragt wird. Die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz beginnt in diesen Fällen mit dem Ersten des Kalendermonates, der der Antragstellung folgt.