Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Historische Fassung vom 01.07.2018 – nicht die heutige Gesamtfassung.

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Artikel II

Übergangsbestimmung

Den am 31. Dezember 1991 in der Krankenversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz versicherten Personen ist für die erstmalige Geltendmachung der Berechtigung gemäß und 8 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 11 und 12 eine angemessene, vier Wochen nicht unterschreitende Frist einzuräumen, die ab Verständigung des (der) Versicherten über die Möglichkeit der Geltendmachung dieser Berechtigung zu laufen beginnt.