Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Pflichtverletzungen

. (1) Wer eine der Pflichten der Geldwäschevorbeugung gemäß bis 3 verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist vom Finanzamt Österreich mit einer Geldstrafe bis zu 22 000 Euro zu bestrafen.

(2) Wenn es sich bei der Verletzung einer der in bis 3 sinngemäß für anwendbar erklärten Bestimmungen des und 2 sowie 4 und 5, bis 5, Abs. 2 Z 1, Abs. 3, bis 7, , § 9a Abs. 1, , 3 und 4, und 2, , , , § 23a Abs. 1 bis 4, bis 4 und 6 FM-GwG um schwerwiegende, wiederholte oder systematische Verstöße oder eine Kombination davon handelt, beträgt die Geldstrafe bis zu 1 000 000 Euro oder bis zu dem Zweifachen des aus der Pflichtverletzung gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt.

(3) Das Finanzamt Österreich hat unter sinngemäßer Anwendung des die Veröffentlichung der natürlichen oder juristischen Person und der Art des Verstoßes vorzunehmen.