Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Bestimmung von Entgelten für sonstige Leistungen

. (1) Netzbetreiber sind berechtigt, für die Erbringung sonstiger Leistungen, die nicht durch die Entgelte gemäß § 72 Abs. 2 Z 1 bis 4 GWG 2011 abgegolten und vom Netzbenutzer unmittelbar verursacht sind, folgende Entgelte zu verrechnen:

1. Entgelte für Mahnungen:

a) erste Mahnung 0 Euro;

b) jede weitere Mahnung 2 Euro;

c) letzte Mahnung gemäß 6 Euro.

2. Abschaltungen, Sperrungen und dauerhafte Trennung von Hausanschlüssen:

a) Abschaltung und Wiederherstellung des Netzzugangs gemäß vor Ort 30 Euro;

b) Sperrung oder Wiedereinschaltung aus sicherheitstechnischen Gründen 36 Euro;

c) Trennung der Anschlussleitung vom Verteilernetz auf unbefestigtem Untergrund samt Freispülung der getrennten Hausanschlussleitung 700 Euro;

d) Trennung der Anschlussleitung vom Verteilernetz auf befestigtem Untergrund samt Freispülung der getrennten Hausanschlussleitung 1 500 Euro;

e) Trennung der Anschlussleitung im Zählerkasten bis Zählergröße G 65 samt Freispülung der getrennten Hausanschlussleitung, wenn der Zählerkasten die Eigentumsgrenze zum Verteilernetz darstellt und öffentlich zugänglich ist 90 Euro;

3. Ablesung von Messeinrichtungen und Zwischenabrechnung auf Veranlassung des Netzbenutzers:

a) Ablesung vor Ort ohne Zwischenabrechnung 12 Euro;

b) Ablesung vor Ort mit Zwischenabrechnung 18 Euro;

c) Zwischenabrechnung ohne Ablesung vor Ort 6 Euro;

4. Zur Verfügung stellen von Lastprofilzählerdaten – tagesaktuell:

a) im Standardformat laut sonstigen Marktregeln 0 Euro;

b) Sonderformate 12 Euro;

c) erstmalige Einrichtung der Datenschnittstelle 60 Euro.

(2) Die Entgelte gemäß Abs. 1 Z 4 lit. b sind monatlich verrechenbar, Abs. 1 Z 1 bis 3 und Abs. 1 Z 4 lit. c sind jeweils im Anlassfall verrechenbar.

Beachte: Tritt mit Beginn des Gastages 6.6.2026, 6 Uhr, in Kraft (vgl. iVm ).