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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Historische Fassung vom 01.01.2007 – nicht die heutige Gesamtfassung.

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Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: BGBl. Nr. 746/1996

Änderung

BGBl. I Nr. 62/1998 (NR: GP XX RV 1078 AB 1091 S. 112. BR: AB 5656 S. 639.)

BGBl. I Nr. 28/1999 (NR: GP XX RV 1471 AB 1505 S. 150. BR: 5816 AB 5840 S. 647.)

BGBl. I Nr. 106/1999 idF BGBl. I Nr. 194/1999 (DFB) (NR: GP XX RV 1766 AB 1858 S. 175. BR: 5965 AB 5976 S. 656.)

BGBl. I Nr. 142/2000 (NR: GP XXI RV 311 AB 369 S. 45. BR: 6250 und 6251 AB 6268 S. 670.)

BGBl. I Nr. 71/2003 (NR: GP XXII RV 59 AB 111 S. 20. BR: 6788 AB 6790 S. 697.)

[CELEX-Nr.: 31997L0078, 32001L0089]

BGBl. I Nr. 105/2004 (NR: GP XXII IA 434/A S. 73. BR: AB 7091 S. 712.)

BGBl. I Nr. 180/2004 (NR: GP XXII RV 686 AB 734 S. 89. BR: 7160 AB 7184 S. 717.)

[CELEX-Nr.: 32003L0030, 32003L0096]

BGBl. I Nr. 140/2008 (NR: GP XXIV RV 2 AB 9 S. 3. BR: 8036 S. 762.)

BGBl. I Nr. 34/2010 (NR: GP XXIV RV 662 AB 741 S. 67. BR: 8311 AB 8313 S. 785.)

BGBl. I Nr. 56/2011 (NR: GP XXIV RV 1211 AB 1325 S. 114. BR: AB 8560 S. 799.)

BGBl. I Nr. 22/2012 (NR: GP XXIV RV 1680 AB 1707 S. 148. BR: 8685 AB 8687 S. 806.)

Anmerkung

1. Das Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz wurde in Artikel I des BGBl. Nr. 746/1996 kundgemacht.

2. Mit Wirksamkeit vom 13.6.2014 wurde der Titel geändert und die Abkürzung vergeben (vgl. BGBl. I Nr. 40/2014). Aus dokumentalistischen Gründen wurden auch in den Dokumenten bereits außer Kraft getretener Bestimmungen der Titel und die Abkürzung angepasst.

. (1) Unternehmer, die nach § 6 Abs. 1 Z 7 UStG 1994 befreite Umsätze bewirken, haben einen Anspruch auf eine Beihilfe.

(2) Diese Beihilfe richtet sich für die Träger der Sozialversicherung und für den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger sowie für die Krankenfürsorgeeinrichtungen im Sinne des des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 200/1967, nach ihren Krankenversicherungsaufwendungen bzw. vergleichbare Aufwendungen ohne diejenigen der eigenen Kranken- und Kuranstalten. Kostenersätze anderer Sozialversicherungsträger mindern beim empfangenden Krankenversicherungsträger den Krankenversicherungsaufwand, der der pauschalierten Beihilfe zugrunde gelegt wird. Der Prozentsatz für die Berechnung der Beihilfe berechnet sich nach dem Verhältnis der bei den Trägern der Sozialversicherung und beim Hauptverband, ausgenommen die Kranken- und Kuranstalten, im Jahr 1995 angefallenen Vorsteuern zu ihren Ausgaben für die Krankenversicherung im Jahr 1995, wobei für die Ermittlung der Ausgaben und der Vorsteuern die ab 1. Jänner 1997 geltenden umsatzsteuerlichen Regelungen zu berücksichtigen sind. Dieser Prozentsatz ist vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für Gesundheit und Frauen durch Verordnung festzusetzen. In dieser Verordnung darf auch vorgesehen werden, dass über dem Pauschalsatz von 4,3% liegende Anteile an den Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger () und an einzelne Sozialversicherungsträger unter Anrechnung auf die gesamten Ansprüche der Krankenversicherungsträger nach Abs. 1 ganz oder teilweise mit einem in der Verordnung zu bestimmenden Betrag zu überweisen sind.

(3) Die Beihilfe für die Träger des öffentlichen Fürsorgewesens ergibt sich aus den im Zusammenhang mit den befreiten Umsätzen stehenden, nach § 12 Abs. 3 UStG 1994 nicht abziehbaren Vorsteuerbeträgen und weiters aus einem Ausgleich für die Kürzung der Beihilfe bei Kranken- oder Kuranstalten auf Grund von Leistungen an den Träger des öffentlichen Fürsorgewesens, sofern der Kürzungsbetrag dem Träger des öffentlichen Fürsorgewesens in der über diese Leistung gelegten Rechnung bekanntgegeben wird.

Beachte: Abs. 2 ist auf Zeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2003

liegen (vgl. ).

. (1) Kranken- und Kuranstalten einschließlich der eigenen Kranken- und Kuranstalten der Sozialversicherungsträger und der Krankenfürsorgeeinrichtungen, die nach und 25 UStG 1994 befreite Umsätze bewirken, haben einen Anspruch auf eine Beihilfe in Höhe der im Zusammenhang mit den befreiten Umsätzen stehenden, nach § 12 Abs. 3 UStG 1994 nicht abziehbaren Vorsteuern, abzüglich 10% der Entgelte für nach oder 25 UStG 1994 befreite Umsätze, soweit sie nicht aus öffentlichen Mitteln stammen (Klassegelder, Entgelte für Privatpatienten). Eine Kürzung der Beihilfe im Ausmaß von 10% der nicht aus öffentlichen Mitteln stammenden Entgelte ist auch bei anderen befreiten Umsätzen vorzunehmen, für die zuvor nicht abzugsfähige Vorsteuern als Beihilfe in Anspruch genommen worden sind. Die Beihilfe gilt in Fällen, in denen die Sachleistungskosten mit einem Landesfonds oder mit einem inländischen Sozialversicherungsträger verrechnet werden, als Teil der Mittel des jeweiligen Landesfonds oder inländischen Sozialversicherungsträgers.

(2) Die Regelung des Abs. 1 gilt bis zum 31. Dezember 2008 auch für Unternehmer, die Lieferungen von menschlichem Blut (§ 6 Abs. 1 Z 21 UStG 1994) oder Umsätze gemäß § 6 Abs. 1 Z 22 UStG 1994 bewirken, wobei Umsätze an Unternehmer, die nach und 25 UStG befreite Umsätze bewirken, nicht unter die Kürzungsbestimmungen des Abs. 1 fallen.

(3) Wird eine nach , 22 oder 25 UStG 1994 befreite Leistung durch einen inländischen Sozialversicherungsträger regressiert, unterliegt auch das für den durchschnittlichen Vorsteuerkostenanteil verrechnete Beihilfenäquivalent in Höhe von 11,11% den Legalzessionsbestimmungen gemäß bzw. den vergleichbaren Legalzessionsbestimmungen in , , und § 64a NVG.

(4) Wird eine gemäß Abs. 1 beihilfenbeanspruchende Einrichtung privatisiert und kann sie auf Grund dann steuerpflichtiger Umsätze eine Vorsteuerberichtigung gemäß § 12 Abs. 10 UStG 1994 geltend machen, unterliegt die Übertragung der Anlagegüter der Kürzungsbestimmung des Abs. 1. Der gemeine Wert der übertragenen Anlagegüter ist für die Kürzungsbasis als fiktiver Verkaufserlös anzusetzen. Der maximale Kürzungsbetrag ist jedoch die in Anspruch genommene Vorsteuerberichtigung.

. (1) Ärzte, Dentisten und sonstige Vertragspartner haben Anspruch auf einen Ausgleich, der sich nach den von den Sozialversicherungsträgern, den Krankenfürsorgeeinrichtungen und den von den Trägern des öffentlichen Fürsorgewesens gezahlten Entgelten für Leistungen im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 19 UStG 1994 richtet.

(2) Alten-, Behinderten- und Pflegeheime, die nach und 25 UStG 1994 befreite Umsätze bewirken, haben Anspruch auf einen Ausgleich, der sich nach den Entgelten von seiten der Träger des öffentlichen Fürsorgewesens richtet.

(3) Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales mit Verordnung die Ausgleichssätze auf Grund von Erfahrungen über die wirtschaftlichen Verhältnisse bei der jeweiligen Gruppe von Unternehmern festzusetzen.

. Mit Ausnahme der im letzten Satz geregelten sinngemäßen Anwendung des ASVG finden die Bestimmungen der BAO Anwendung; die Beihilfen und Ausgleichszahlungen gemäß bis 3 und die Beträge gemäß gelten als selbst zu berechnende Abgaben. Die Erhebung der Beihilfen, Ausgleichszahlungen und der Beträge gemäß obliegt, mit Ausnahme der Einhebung und zwangsweisen Einbringung, dem Finanzamt, das für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständig ist. Die Einhebung und die zwangsweise Einbringung der Beihilfen, Ausgleichszahlungen und der Beträge gemäß obliegt dem Bundesministerium für Finanzen. Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung ein Finanzamt mit der Einhebung und der zwangsweisen Einbringung der Beihilfen, Ausgleichszahlungen und der Beträge gemäß betrauen. Für die Ausgleichszahlungen des gelten bezüglich der Beziehungen zwischen anspruchsberechtigten Vertragspartnern (Ärzte, Dentisten und sonstige Vertragspartner) einerseits und Sozialversicherungsträgern, Krankenfürsorgeeinrichtungen und Trägern des öffentlichen Fürsorgewesens andererseits sinngemäß die Verfahrensbestimmungen der §§ 352 ff ASVG.

. Ändert sich nachträglich die Bemessungsgrundlage für die Beihilfe, so ist die Beihilfe entsprechend zu berichtigen. Die Berichtigung ist für jenen Kalendermonat vorzunehmen, in dem sich die Verhältnisse geändert haben.

. Die Geltendmachung der Beihilfe nach und 2 hat mit Ausnahme von Akonto-Zahlungen von den in und 2 genannten Unternehmern bzw. ihren Rechtsträgern für jeden Monat mit Erklärung zu erfolgen. Die Erklärungen sind bei der gemäß für die Einhebung und zwangsweise Einbringung zuständigen Stelle im Wege der Länder, des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger oder - soweit sie Beihilfen gemäß betreffen und nicht Krankenbeförderungseinrichtungen der Länder und Gemeinden zuordenbar sind - des Österreichischen Roten Kreuzes einzureichen.

. Die Beihilfe nach für die Träger der Sozialversicherung wird in zwölf Teilbeträgen, jeweils am Ersten eines Kalendermonats, beginnend mit März 1997, an den Hauptverband der Sozialversicherungsträger akontiert. Der zu akontierende Betrag wird durch Anwendung des in der Verordnung festgelegten Prozentsatzes auf die um 10% erhöhten Krankenversicherungsausgaben des vorvergangenen Jahres berechnet. Für die Ausgaben der Jahre 1995 und 1996 ist bei dieser Berechnung von den ab 1. Jänner 1997 geltenden umsatzsteuerlichen Regelungen auszugehen. Sobald die tatsächlichen Ausgaben eines Jahres feststehen, wird die Beihilfe abgerechnet, spätestens jedoch bis Ende des Folgejahres, auf das sich die Abrechnung bezieht. Unterschiedsbeträge gegenüber den akontierten Beträgen werden mit der nächsten Zahlung ausgeglichen. Der Hauptverband der Sozialversicherungsträger hat die erhaltenen Beträge entsprechend weiter zu verteilen.

. Die Auszahlung der Beihilfen nach an die Krankenfürsorgeeinrichtungen und nach hat im Wege der Länder zu erfolgen. Die Auszahlung der Beihilfen nach hat, wenn eine Leistungserbringung auf Grund von Verträgen mit österreichischen Sozialversicherungsträgern erfolgt und für eigene Kranken- und Kuranstalten der Sozialversicherungsträger im Wege des Hauptverbandes, für Krankenanstalten, die Sachleistungen mit Landesfonds verrechnen, im Wege der Landesfonds, in allen anderen Fällen im Wege der Länder zu erfolgen. Die Auszahlung der Beihilfen nach hat - soweit sie sich auf Krankenbeförderungseinrichtungen der Länder und Gemeinden beziehen - im Wege der Länder, die Auszahlung der anderen Beihilfen nach im Wege des Österreichischen Roten Kreuzes zu erfolgen. Die Beihilfen sind spätestens am 25. Tag des auf die Einreichung der gesammelten Erklärungen folgenden Kalendermonats den Ländern, dem Hauptverband bzw. dem Österreichischen Roten Kreuz anzuweisen. Die ausgezahlten Beträge sind unverzüglich an die Anspruchsberechtigten weiterzuleiten.

Beachte: Zum Bezugszeitraum vgl. idF BGBl. I Nr. 62/1998.

. (1) Soweit 10% der Entgelte aus Leistungen gegenüber Privatpatienten (einschließlich Klassegelder) die nicht abziehbaren Vorsteuern übersteigen (), ist dieser Betrag bis spätestens zum 25. Tag des zweitfolgenden Kalendermonates selbst zu berechnen, in die Erklärung () aufzunehmen und zugleich unmittelbar an den Bund zu entrichten.

(2) Die Verpflichtung nach Abs. 1 erlischt nach zehn Jahren, gerechnet vom letzten Kalendermonat, für den eine Beihilfe geltend gemacht worden ist.

. Die Auszahlung des Ausgleichs nach durch die Sozialversicherungsträger, die Krankenfürsorgeeinrichtungen oder die Träger des öffentlichen Fürsorgewesens und die Auszahlung des Ausgleichs nach durch die Träger des öffentlichen Fürsorgewesens hat zugleich mit der Auszahlung des Entgelts zu erfolgen. Die zu Recht ausgezahlten Ausgleichsbeträge sind diesen Institutionen im Wege der Länder und des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger (Anm. 1) zu ersetzen. Diese Beträge sind vom Bund bis zum 25. Tage des der Geltendmachung folgenden Kalendermonats dem Hauptverband der Sozialversicherungsträger (Anm. 1) und den Ländern zu überweisen und von diesen unverzüglich weiterzuleiten.

(__________________

Anm. 1: „Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger“ ab 1.1.2020 ersetzt durch „Dachverband der Sozialversicherungsträger“, vgl. , BGBl. Nr. 189/1955, idF BGBl. I Nr. 100/2018)

. (1) Leistet ein Träger des öffentlichen Fürsorgewesens einem Hilfeempfänger Kostenersatz für Leistungen, die auf Grund gesetzlicher oder satzungsmäßiger Vorschriften als Sachleistung gewährt werden könnte, so gilt die auf den Kostenersatz entfallende, in einer Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer nach . Für die Ermittlung des Pauschalierungssatzes nach ist sinngemäß vorzugehen.

(2) Erhält ein Träger des öffentlichen Fürsorgewesens für eine ihm verrechnete Leistung einen Kostenbeitrag von einem Hilfeempfänger oder von Dritten, wird die Höhe der nach ermittelten beihilfenfähigen Vorsteuer durch die Differenz aus Leistungsentgelt und darauf entfallenden Kostenbeitrag beschränkt. Für die Ermittlung des Pauschalierungssatzes nach ist sinngemäß vorzugehen.

. Für die in genannten Unternehmer gilt die Ausgleichszahlung als Ausgleich der umsatzsteuerlichen Mehrbelastung gemäß § 30 UStG 1994.

. Dem Bundesminister für Finanzen und von diesem beauftragten Organen ist auf Verlangen von den Beihilfenempfängern jederzeit Zugang und Einsicht in die für die Berechnung der Beihilfe relevanten Unterlagen zu gewähren.

. Für die Mitwirkung anderer Gebietskörperschaften und Einrichtungen bei der technischen Durchführung ist der Bundesminister für Finanzen hinsichtlich der entstehenden Verwaltungskosten nicht ersatzpflichtig.

. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen, soweit die Sozialversicherungsträger und ihr Verband betroffen sind, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales betraut.

. (1) und in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/1998 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft und sind auf Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1997 verwirklicht wurden.

(2) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2004 ist auf Zeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2003 liegen.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. I Nr. 110/2023kundgemacht am 21.07.2023

Fassungen ab: 01.01.2024, 22.07.2023

Erfasste Bestimmungen: § 1a, § 2, § 3, § 4, § 5, § 6, § 7, § 8, § 10, § 15, § 16

Abgabenänderungsgesetz 2023

BGBl. I Nr. 110/2023
BGBl. I Nr. 104/2019kundgemacht am 29.10.2019

Fassungen ab: 01.07.2020, 30.10.2019

Erfasste Bestimmungen: § 4, § 16

Finanz-Organisationsreformgesetz – FORG

BGBl. I Nr. 104/2019
BGBl. I Nr. 100/2018kundgemacht am 22.12.2018

Fassungen ab: 01.01.2020, 23.12.2018

Erfasste Bestimmungen: § 1a, § 16

Sozialversicherungs-Organisationsgesetz – SV-OG

BGBl. I Nr. 100/2018
BGBl. I Nr. 62/2018kundgemacht am 14.08.2018

Fassungen ab: 15.08.2018

Erfasste Bestimmungen: § 2, § 6, § 11

Jahressteuergesetz 2018 – JStG 2018

BGBl. I Nr. 62/2018
BGBl. I Nr. 17/2017kundgemacht am 17.01.2017

Fassungen ab: 18.01.2017, 01.01.2017

Erfasste Bestimmungen: § 1a, § 16

Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes und des Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetzes

BGBl. I Nr. 17/2017
BGBl. I Nr. 116/2016kundgemacht am 30.12.2016

Fassungen ab: 31.12.2016

Erfasste Bestimmungen: § 2

Finanzausgleichsgesetz 2017 sowie Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 1997, des Finanzausgleichsgesetzes 2001, des Finanzausgleichsgesetzes 2005, des Finanzausgleichsgesetzes 2008, des Umweltförderungsgesetzes, des Sozialbereich-Beihilfengesetzes und des Bundespflegegeldgesetzes und Aufhebung des Bedarfszuweisungsgesetzes

BGBl. I Nr. 116/2016
BGBl. I Nr. 17/2015kundgemacht am 13.01.2015

Fassungen ab: 14.01.2015

Erfasste Bestimmungen: § 2

Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 2008, des Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetzes, des Bundesgesetzes, mit dem das Finanzausgleichsgesetz 1993 geändert wird, des Finanzausgleichsgesetzes 2001, des Transparenzdatenbankgesetzes 2012 und des Gebührengesetzes 1957

BGBl. I Nr. 17/2015
BGBl. I Nr. 40/2014kundgemacht am 12.06.2014

Fassungen ab: 13.06.2014

Erfasste Bestimmungen: § 2, § 5, § 6

Budgetbegleitgesetz 2014

BGBl. I Nr. 40/2014
BGBl. I Nr. 22/2012kundgemacht am 31.03.2012

Fassungen ab: 01.03.2014, 01.04.2012

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 1a, § 6, § 7, § 8, § 11, § 16

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 22/2012 (NR: GP XXIV RV 1680 AB 1707 S. 148. BR: 8685 AB 8687 S. 806.)

1. Stabilitätsgesetz 2012 – 1. StabG 2012

BGBl. I Nr. 22/2012
BGBl. I Nr. 56/2011kundgemacht am 29.07.2011

Fassungen ab: 30.07.2011

Erfasste Bestimmungen: § 2

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 56/2011 (NR: GP XXIV RV 1211 AB 1325 S. 114. BR: AB 8560 S. 799.)

Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 2008, des Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetzes und des Bundesfinanzgesetzes 2011

BGBl. I Nr. 56/2011
BGBl. I Nr. 34/2010kundgemacht am 15.06.2010

Fassungen ab: 16.06.2010

Erfasste Bestimmungen: § 2, § 11

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 34/2010 (NR: GP XXIV RV 662 AB 741 S. 67. BR: 8311 AB 8313 S. 785.)

Abgabenänderungsgesetz 2010 – AbgÄG 2010

BGBl. I Nr. 34/2010
BGBl. I Nr. 140/2008kundgemacht am 10.11.2008

Fassungen ab: 11.11.2008

Erfasste Bestimmungen: § 2

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 140/2008 (NR: GP XXIV RV 2 AB 9 S. 3. BR: 8036 S. 762.)

2. Abgabenänderungsgesetz 2008 (2. AbgÄG 2008)

BGBl. I Nr. 140/2008
BGBl. I Nr. 180/2004kundgemacht am 30.12.2004

Fassungen ab: 31.12.2004

Erfasste Bestimmungen: § 2

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 180/2004 (NR: GP XXII RV 686 AB 734 S. 89. BR: 7160 AB 7184 S. 717.)

Abgabenänderungsgesetz 2004 – AbgÄG 2004

BGBl. I Nr. 180/2004
BGBl. I Nr. 105/2004kundgemacht am 09.08.2004

Fassungen ab: 10.08.2004

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 16

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 105/2004 (NR: GP XXII IA 434/A S. 73. BR: AB 7091 S. 712.)

Sozialrechts-Änderungsgesetz 2004 – SRÄG 2004

BGBl. I Nr. 105/2004
BGBl. I Nr. 71/2003

Fassungen ab: 21.08.2003

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 4, § 6, § 7, § 11

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 71/2003 (NR: GP XXII RV 59 AB 111 S. 20. BR: 6788 AB 6790 S. 697.)

BGBl. I Nr. 71/2003

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BGBl. I Nr. 142/2000

Fassungen ab: 30.12.2000

Erfasste Bestimmungen: § 2, § 4

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 142/2000 (NR: GP XXI RV 311 AB 369 S. 45. BR: 6250 und 6251 AB 6268 S. 670.)

BGBl. I Nr. 142/2000

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BGBl. I Nr. 194/1999

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 194/1999 (DFB)

BGBl. I Nr. 194/1999

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BGBl. I Nr. 106/1999

Fassungen ab: 15.07.1999

Erfasste Bestimmungen: § 2

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 106/1999 idF BGBl. I Nr. 194/1999 (DFB) (NR: GP XX RV 1766 AB 1858 S. 175. BR: 5965 AB 5976 S. 656.)

BGBl. I Nr. 106/1999

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BGBl. I Nr. 28/1999

Fassungen ab: 13.01.1999

Erfasste Bestimmungen: § 4

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 28/1999 (NR: GP XX RV 1471 AB 1505 S. 150. BR: 5816 AB 5840 S. 647.)

BGBl. I Nr. 28/1999

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BGBl. I Nr. 62/1998

Fassungen ab: 01.05.1998, 01.01.1998

Erfasste Bestimmungen: § 2, § 8, § 16

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 62/1998 (NR: GP XX RV 1078 AB 1091 S. 112. BR: AB 5656 S. 639.)

BGBl. I Nr. 62/1998

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BGBl. Nr. 746/1996 · Stammfassung

Fassungen ab: 31.12.1996

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 3, § 4, § 5, § 6, § 7, § 8, § 9, § 10, § 11, § 12, § 13, § 14, § 15

BGBl. Nr. 746/1996

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