1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Gegenstand
. (1) Gegenstand dieses Bundesgesetzes sind
1. die Errichtung der GeoSphere Austria – Bundesanstalt für Geologie, Geophysik, Klimatologie und Meteorologie (in weiterer Folge „GSA“) sowie
2. die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Durchführung ihrer Aufgaben und wirtschaftlichen Tätigkeiten.
(2) Soweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält, sind
1. die Bestimmungen des Auskunftspflichtgesetzes, BGBl. Nr. 287/1987, sowie
2. der 1. und 2. Abschnitt des Forschungsorganisationsgesetzes (FOG), BGBl. Nr. 341/1981,
auf die GSA sinngemäß anzuwenden.
(3) Die Tätigkeiten der GSA auf Grund dieses Bundesgesetzes unterliegen nicht den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994.
