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Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl. Nr. 74/2006

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 33 f Abs. 2 WRG 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2005, wird verordnet:

Gegenstand

Der Grundwasserkörper Unteres Murtal mit der Bezeichnung GK 100102 wird wegen Überschreitung des Grundwasserschwellenwertes für Nitrat als Beobachtungsgebiet ausgewiesen.

Abgrenzung des Beobachtungsgebietes

(1) Die Abgrenzung des Beobachtungsgebietes Grundwasserkörper Unteres Murtal erfolgt durch planliche Darstellung in Form eines Übersichtsplanes im Maßstab 1 : 50.000 (Anlage A) und eines Verzeichnisses über alle vom Beobachtungsgebiet umfassten Grundstücke (Anlage B).

(2) Die Übersichtspläne und das Grundstücksverzeichnis werden durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme kundgemacht. Einsicht kann während der Amtsstunden genommen werden:

1. in den Übersichtsplan (Anlage A):

a) beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung bei den für Angelegenheiten des Wasserrechtsgesetzes zuständigen Dienststellen,

b) bei der Bezirkshauptmannschaft Radkersburg sowie

c) bei allen Gemeindeämtern der vom Beobachtungsgebiet betroffenen Gemeinden;

2. in das Grundstücksverzeichnis (Anlage B) beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung bei den für Angelegenheiten des Wasserrechtsgesetzes zuständigen Dienststellen.

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Juli 2006, in Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.