Kostenhöchstsätze
Die Kostenhöchstsätze für die Erfüllung der Aufgaben nach den , 7 und 8 betragen inklusive aller Steuern und Abgaben:
1. für die Unterbringung und Verpflegung in einer organisierten Unterkunft pro Person und Tag € 25,-- 2. für die Verpflegung bei individueller Unterbringung pro Person und Monat für Erwachsene € 260,-- für Minderjährige € 145,-- für unbegleitete Minderjährige € 260,-- 3. für die Miete bei individueller Unterbringung pro Monat für eine Einzelperson € 165,-- für Familien (ab zwei Personen) gesamt € 330,-- 4. für Taschengeld pro Person und Monat € 40,-- 5. für Überbrückungshilfe bei Rückkehr, einmalig pro Person € 370,-- 6. für die Sonderunterbringung für pflegebedürftige Personen, pro Person und Tag € 112,-- 6a. für die Sonderbetreuung in organisierten Unterkünften zusätzlich zu Z 1 pro Person und Tag € 35,-- 7. für die Unterbringung, Verpflegung und Betreuung unbegleiteter minderjähriger Fremder pro Person und Tag € 112,-- 7a. für die Unterbringung, Verpflegung und Betreuung von unbegleiteten minderjährigen Fremden in Einrichtungen im Auftrag der Kinder- und Jugendhilfe gemäß letzter Satz pro Person und Tag € 130,-- 8. für die Krankenversicherung maximal in Höhe des gemäß §§ 9 und 51 ASVG jeweils festgesetzten Beitragssatzes (derzeit 7,3 % inklusive Zusatzbetrag). 9. für Information, Beratung und soziale Betreuung (exkl. Dolmetscherkosten) nach einem maximalen Betreuerschlüssel von 1:140 10. für die zum Schulbesuch erforderlichen Fahrtkosten – bis zu einer Kostentragung nach dem Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) – die Tarifsätze der jeweiligen Verkehrsunternehmen. 11. für Schulbedarf pro Kind und Jahr € 200,-- 12. für Freizeitaktivitäten in organisierten Quartieren pro Person/Monat € 10,-- 13. für Deutschkurse für unbegleitete minderjährige Fremde mit maximal 200 Unterrichtseinheiten und pro Einheit pro Person € 3,63 14. für notwendige Bekleidungshilfe jährlich pro Person € 150,-- 15. für Rückreise nach den Kostenhöchstsätzen der Internationalen Organisation für Migration (IOM) und 16. für Kosten gemäß pro Person und Tag maximal der gemäß § 19 Abs. 2 FPG-DV jeweils festgelegte Betrag.
