Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Artikel III

Mitglieder

1. Mitglieder der Organisation sind die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens.

2. Die Aufnahme anderer Staaten in die Organisation erfolgt nach dem in Artikel XIII Absatz 4 vorgesehenen Verfahren.