Artikel III
Mitglieder
1. Mitglieder der Organisation sind die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens.
2. Die Aufnahme anderer Staaten in die Organisation erfolgt nach dem in Artikel XIII Absatz 4 vorgesehenen Verfahren.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Artikel III
Mitglieder
1. Mitglieder der Organisation sind die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens.
2. Die Aufnahme anderer Staaten in die Organisation erfolgt nach dem in Artikel XIII Absatz 4 vorgesehenen Verfahren.