Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Datenschutz

. (1) Die Übermittlung der zur Erfüllung des Pensionskassengeschäftes notwendigen personenbezogenen Daten an die Gesellschaft ist zulässig.

(2) Die Gesellschaft ist als Verantwortlicher gemäß berechtigt, die zur Erfüllung und zum Zweck des Pensionskassengeschäftes erforderlichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten sowie sich dazu eines oder mehrerer Auftragsverarbeiter gemäß Art. 4 Z 8 in Verbindung mit zu bedienen