§. 9. Der Staat übt die oberste Leitung und Aufsicht über das gesammte Unterrichts- und Erziehungswesen durch das Unterrichtsministerium aus.
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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
§. 9. Der Staat übt die oberste Leitung und Aufsicht über das gesammte Unterrichts- und Erziehungswesen durch das Unterrichtsministerium aus.