§. 5. Die Benützung von Schulen und Erziehungsanstalten für bestimmte Glaubensgenossen ist Mitgliedern einer anderen Religionsgesellschaft durch das Gesetz nicht untersagt.
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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
§. 5. Die Benützung von Schulen und Erziehungsanstalten für bestimmte Glaubensgenossen ist Mitgliedern einer anderen Religionsgesellschaft durch das Gesetz nicht untersagt.