Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Frist für die Erlassung der Ausführungsgesetze

§ 9. (1) Die Ausführungsgesetze der Länder zu diesem Bundesgesetz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 649/1994 sind innerhalb eines Jahres nach Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 649/1994 zu erlassen.

(2) Die Ausführungsgesetze der Länder zu § 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 91/2005 sind innerhalb eines Jahres nach der Kundmachung dieses Bundesgesetzes zu erlassen.