Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Unentgeltlichkeit des Unterrichtes

§ 6. (1) Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 2 ist der Besuch der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen unentgeltlich.

(2) Die Einhebung von höchstens kostendeckenden Lern- und Arbeitsmittelbeiträgen und Unfallversicherungsprämien ist zulässig.