Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Aufnahmevoraussetzungen

§ 4. Voraussetzungen für die Aufnahme in die land- und forstwirtschaftliche Fachschule sind zumindest

1. körperliche und geistige Eignung und

2. Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht, in den Fällen des § 3 Abs. 1 und 3 Erfüllung der ersten acht Jahre der allgemeinen Schulpflicht.