Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Organisationsformen und Unterrichtsausmaß der land- und forstwirtschaftlichen Fachschule

§ 2. (1) Die land- und forstwirtschaftliche Fachschule kann in allen Berufen der Land- und Forstwirtschaft oder als fachbereichsübergreifende Fachschule geführt werden. Darüber hinaus können Fachschulen eingerichtet werden, die den regionalen Entwicklungsmöglichkeiten in der Land- und Forstwirtschaft Rechnung tragen.

(2) Die Fachschule kann ein bis vier Schulstufen umfassen, wobei jeder Schulstufe eine Klasse entsprechen muß.