Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Aufgaben der land- und forstwirtschaftlichen Fachschule

§ 1. Die land- und forstwirtschaftliche Fachschule hat die Aufgabe,

a) die Schüler durch Vermittlung von Fachkenntnissen und Fertigkeiten auf die selbständige Führung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes oder Haushaltes und auf die Ausübung einer sonstigen verantwortlichen Tätigkeit in der Land- und Forstwirtschaft vorzubereiten und sie in die Lage zu versetzen, die Aufgaben der Land- und Forstwirtschaft im ländlichen Raum zu erfüllen;

b) die Schüler zu demokratischen, heimatverbundenen, sittlich und religiös gefestigten und sozial denkenden Staatsbürgern heranzubilden und

c) die Allgemeinbildung der Schüler zu erweitern und zu vertiefen.