Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Das dem Legalisator auszufolgende Bestellungsdecret hat in einem Anhange den Wortlaut der §§ 8 und 9 des Art. IV G.-A.-R.-G. zu enthalten.

Auf dem Decrete ist die Bestätigung über die erfolgte Beeidigung beizusetzen.