Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Ausschließung von der Grundausbildung

. Ein Lehrgangsteilnehmer bzw. eine Lehrgangsteilnehmerin ist von der Dienstbehörde von der weiteren Grundausbildung auszuschließen, wenn er bzw. sie die persönliche oder fachliche Eignung nicht (mehr) aufweist oder nach seinen in der Ausbildung gezeigten Leistungen angenommen werden muss, dass er bzw. sie das Ausbildungsziel nicht erreichen wird.

Beachte: Tritt mit der Maßgabe in Kraft, dass die Befristung nach erst ab dem siebzehnten seit dem 1. Juli 2012 durchgeführten E 2a-Grundausbildungslehrgang gilt (vgl. ).