Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Prüfungsordnung für den technischen Dienst

. (1) Die Dienstprüfung umfasst die Prüfungsfächer

1. Verfassungsrecht und Behördenorganisation sowie Recht der Europäischen Union,

2. Dienst- und Besoldungsrecht der Bundesbediensteten,

3. Verwaltungsverfahrensrecht I,

4. Wehrrecht I,

5. Grundlagen des Haushaltsrechtes des Bundes,

6. Technische Systembetreuung,

7. Technik und

8. Sicherheitstechnik.

Das Anforderungsniveau der Prüfungsfächer nach Z 1 bis 5 ergibt sich aus den Lehrinhalten der Anlage 2 und jenes der Prüfungsfächer nach Z 6 bis 8 aus den Lehrinhalten der Anlage 4.

(2) Die Dienstprüfung ist in den Prüfungsfächern

1. nach Abs. 1 Z 1 bis 5 und

2. nach Abs. 1 Z 6 bis 8

jeweils als Gesamtprüfung abzulegen. Das Prüfungsfach nach Abs. 1 Z 6 ist schriftlich und mündlich abzulegen. Die übrigen Prüfungsfächer sind mündlich abzulegen.

(3) Im Prüfungsfach nach Abs. 1 Z 6 ist der schriftliche Prüfungsteil als Klausurarbeit jedenfalls vor dem mündlichen Prüfungsteil abzulegen. Der mündliche Prüfungsteil gibt den Ausschlag.

(4) betreffend das Wiederholen von Prüfungen ist anzuwenden.