Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Gestaltung der Grundausbildung

. (1) Die Ausbildungsmodule haben alle zeitgemäßen und zweckmäßigen Formen der Wissensvermittlung, insbesondere auch e-learning-Systeme, zu nutzen.

(2) Die Ausbildung ist nach folgenden allgemeinen Leitsätzen zu gestalten:

1. die Ausbildung vermittelt berufsspezifisches Wissen, praxisrelevante Fähigkeiten und Fertigkeiten;

2. die Ausbildung orientiert sich an einer an der Menschenwürde orientierten Grundhaltung;

3. die Ausbildung orientiert sich an den aktuellen Erkenntnissen der Erwachsenenpädagogik und Lernpsychologie;

4. in der Ausbildung tätige Personen üben eine Vorbildwirkung aus;

sie sind besonders qualifiziert und verfügen über eine positive (selbst)kritische Haltung;

5. Weiterbildung und permanente Weiterentwicklung sind Voraussetzungen für professionelles Handeln;

6. Erhaltung der mentalen und körperlichen Gesundheit ist Teil der Ausbildung und bleibendes Erfordernis während des gesamten Berufslebens; sie liegt auch in der Eigenverantwortung;

7. Qualitätssicherung erfolgt durch regelmäßige Evaluierung.

(3) Die praktische Ausbildung ist nach folgenden Leitsätzen zu gestalten:

1. Praxisausbildungszeiten sind den Ausbildungserfordernissen der Teilnehmer gewidmet und nicht dem Regelbetrieb der Justizanstalt;

2. Praxisausbildung ist stufenweises, begleitetes Heranführen an eigenverantwortliches Arbeiten;

3. Ausbildungsinhalte und Lernerfolg werden reflektiert und schriftlich dokumentiert.

(4) Die theoretische Ausbildung ist nach folgenden Leitsätzen zu gestalten:

1. die theoretische Ausbildung vermittelt praxisrelevantes Grundwissen;

2. der Unterricht erfolgt vernetzt und fächerübergreifend, auch in seminaristischer Form;

3. e-learning ist ein wesentlicher Bestandteil des Lernprozesses;

er wird durch Präsenzunterricht ergänzt.