Ausschließung von der Grundausbildung
. Ein v3-Lehrgangsteilnehmer, der noch keinen v3-Arbeitsplatz innehat, ist vom Bundesministerium für Justiz von der weiteren v3-Grundausbildung auszuschließen, wenn er die dazu erforderliche persönliche oder fachliche Eignung nicht aufweist oder nach seinen in der Ausbildung gezeigten Leistungen ( und 8) angenommen werden muss, dass er das Ausbildungsziel nicht erreichen wird.
