Artikel II
Artikel I ist erstmalig auf Feststellungs- und Veranlagungszeitpunkte oder Vorgänge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1988 liegen oder eintreten.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Artikel II
Artikel I ist erstmalig auf Feststellungs- und Veranlagungszeitpunkte oder Vorgänge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1988 liegen oder eintreten.