. Das Finanzamt Österreich hat für jeden Anmeldungszeitraum (§ 13 Abs. 1 GrEStG 1987) die Daten gemäß sowie alle für diesen Anmeldungszeitraum gemäß generierten Vorgangsnummern pro Erwerber zu übermitteln.
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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
. Das Finanzamt Österreich hat für jeden Anmeldungszeitraum (§ 13 Abs. 1 GrEStG 1987) die Daten gemäß sowie alle für diesen Anmeldungszeitraum gemäß generierten Vorgangsnummern pro Erwerber zu übermitteln.