Die Vertragsparteien werden sich über Veränderungen in der Zuständigkeit oder in der Bezeichnung der in genannten Behörden gegenseitig informieren.
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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Die Vertragsparteien werden sich über Veränderungen in der Zuständigkeit oder in der Bezeichnung der in genannten Behörden gegenseitig informieren.