Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zu fördern, indem sie die betreffenden Initiativen, die von den im folgenden angeführten Körperschaften ergriffen werden, unterstützen.
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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zu fördern, indem sie die betreffenden Initiativen, die von den im folgenden angeführten Körperschaften ergriffen werden, unterstützen.