Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Kosten

Jede Vertragspartei trägt die ihren Stellen aus der Anwendung dieses Vertrags entstehenden Kosten. In besonderen Fällen können die betreffenden Vertragsparteien eine abweichende Regelung vereinbaren.