Einhaltung nationaler Rechtsvorschriften
Der Unternehmer ist verpflichtet, beim Betrieb des grenzüberschreitenden Personenverkehrs alle einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften des Heimatstaates und des jeweils durchfahrenen Staates zu beachten.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Einhaltung nationaler Rechtsvorschriften
Der Unternehmer ist verpflichtet, beim Betrieb des grenzüberschreitenden Personenverkehrs alle einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften des Heimatstaates und des jeweils durchfahrenen Staates zu beachten.