Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Kontingente

1. Anzahl der Genehmigungen (Kontingent), Gültigkeit, Zeitpunkt und Intervall der Übergabe werden jeweils für 12 Monate (Kontingentzeitraum) von der Gemischten Kommission () unter Berücksichtigung der in der Präambel genannten Grundsätze und Kriterien vereinbart.

2. Die Genehmigung gilt für eine Hin- und Rückfahrt. Die Genehmigung ist nur innerhalb des Kontingentzeitraumes und im unmittelbar folgenden Monat gültig, es sei denn, daß im Rahmen der Gemischten Kommission () eine andere Vorgangsweise gewählt wird.