Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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TEIL I: ANWENDUNGSBEREICH

1. Diese Vereinbarung findet Anwendung auf den grenzüberschreitenden Güterverkehr (bilateraler Verkehr und Transitverkehr) zwischen Österreich und Bosnien-Herzegowina.

2. Die Vereinbarung bezieht sich

aus der Sicht der Verkehrsträger: auf den grenzüberschreitenden

– Kombinierten Verkehr Schiene/Straße

– Verkehr mit Lastfahrzeugen auf der Straße, wie diese im definiert sind

aus der Sicht der Verkehrsarten: auf den grenzüberschreitenden

– gewerbsmäßigen Verkehr, einschließlich des Verkehrs mit leeren Lastfahrzeugen

– Werkverkehr, einschließlich des Werkverkehrs mit leeren Lastfahrzeugen

sowie auf den Vor- und Nachlaufverkehr zum kombinierten Verkehr in einem der beiden Vertragsstaaten.

3. Die Frage der Abgabenpflicht im Transportbereich wird von dieser Vereinbarung nicht berührt.