Am Grenzübergang Walserschanz wird auf österreichischem Gebiet eine vorgeschobene deutsche Grenzpolizeikontrollstelle errichtet.
Weitere Informationen und Metadaten
Stammfassung: BGBl. Nr. 311/1972
Änderung
Präambel/Promulgationsklausel
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*) Siehe BGBl. Nr. 240/1957 und 257/1968
Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Absatz 6 des Abkommens vom 14. September 1955 *) in der Fassung der Änderungsabkommen vom 21. Januar 1975 **) und 16. September 1977 ***) umfaßt:
a) die Bundesstraße B Nr. 201 einschließlich der Seitenstreifen und Parkbuchten von der gemeinsamen Grenze auf der Grenzbrücke in einer Länge von 100 m,
b) den Parkplatz nördlich der Bundesstraße B Nr. 201 (Grundparzelle Nr. 3812, K. G. Mittelberg), der sich südwestlich an die Gastwirtschaft Walserschanz anschließt,
c) den Parkplatz südlich der Bundesstraße B Nr. 201 (Grenzparzelle Nr. 725, K. G. Mittelberg), der sich südwestlich an das Nebengebäude (Bauparzelle Nr. 1061, K. G. Mittelberg) anschließt.
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*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 240/1957
**) Kundgemacht in BGBl. Nr. 331/1979
***) Kundgemacht in BGBl. Nr. 332/1979
AUSWÄRTIGES AMT
V 3 - 81.SA 32
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Österreichischen Botschaft mitzuteilen, daß die für die Grenzabfertigung zuständigen obersten Bundesbehörden der Bundesrepublik Deutschland in Ausführung von des Abkommens vom 14. September 1955 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr folgende Vereinbarung über die Errichtung einer vorgeschobenen deutschen Grenzpolizeidienststelle am Grenzübergang Walserschanz vorschlagen:
(Anm.: es folgen die und 2)
Das Auswärtige Amt beehrt sich vorzuschlagen, daß durch den Austausch dieser Verbalnote und der Antwortnote der Österreichischen Botschaft die vorstehende Regelung eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 bildet, die am 1. August 1972 in Kraft tritt und die auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten je auf den ersten Tag eines Monats gekündigt werden kann.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die Österreichische Botschaft erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
Bonn, den 5. Juli 1972
L. S.
An die Österreichische Botschaft
ÖSTERREICHISCHE BOTSCHAFT
BONN
Zl. 4035-A/72
Verbalnote
Die Österreichische Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt den Empfang seiner Verbalnote vom 5. Juli 1972 - V 3-81. SA 32 - zu bestätigen, deren Text wie folgt lautet:
(Anm.: Es folgt der Text der Note.)
Die Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt mitzuteilen, daß die Österreichische Bundesregierung damit einverstanden ist, daß die vorgeschlagene Regelung durch den Austausch der Verbalnote des Auswärtigen Amtes und dieser Antwortnote eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 bildet, die am 1. August 1972 in Kraft tritt und die auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten je auf den ersten Tag eines Monats gekündigt werden kann.
Die Österreichische Botschaft benützt gerne auch diesen Anlaß, dem Auswärtigen Amt den Ausdruck ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.
Bonn, am 5. Juli 1972
L. S.
An das Auswärtige Amt
53 Bonn
Änderungen & Kundmachungen
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
BGBl. Nr. 833/1993
Fassungen ab: 01.12.1993
Erfasste Bestimmungen: Art. 1, Art. 2
RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 833/1993
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BGBl. Nr. 311/1972 · Stammfassung
Fassungen ab: 01.08.1972
Erfasste Bestimmungen: Anl. 1
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