Allgemeines
(1) Beide Vertragsstaaten verpflichten sich, den Grenzübergang der Eisenbahnen zu ermöglichen. Sie werden alle Maßnahmen ergreifen, um ihn zweckmäßig und einfach zu gestalten.
(2) Zu diesem Zweck wird der Anschluß- und Übergangsdienst auf den für den Grenzübergang eröffneten Eisenbahnstrecken in den im genannten Übergangsbahnhöfen durchgeführt.
