Im Falle einer dringend notwendigen Hilfeleistung für verunglückte Personen ist Rettungsmannschaften das Überschreiten der Staatsgrenze und der Aufenthalt auf dem Gebiet des anderen Vertragsstaates für den unbedingt erforderlichen Zeitraum auch ohne die in des Abkommens vorgesehenen Reisedokumente gestattet. Hievon sind unverzüglich die zuständigen Behörden des anderen Vertragsstaates in Kenntnis zu setzen.
Beachte: Die Bezeichnungen „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.
