. Die Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich (Land Burgenland) und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien ist dort, wo sie der auf Grund des Artikels 48 des Staatsvertrages von Saint-Germain-en-Laye vom 10. September 1919, StGBl. Nr. 303/1920, gebildete Grenzregelungsausschuß in der Mitte des Klausenbaches festgelegt hat, durch die Lage der Mittellinie des Klausenbaches, die der Grenzregelungsausschuß seinerzeit durch Vermessung ermittelt hat, ohne Rücksicht auf spätere Veränderungen des Wasserlaufes endgültig bestimmt.
Weitere Informationen und Metadaten
Stammfassung: BGBl. Nr. 230/1966
Änderung
BGBl. I Nr. 2/2008 (BG) (1. BVRBG) (NR: GP XXIII RV 314 AB 370 S. 41. BR: 7799 AB 7830 S. 751.)
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Der Nationalrat hat beschlossen:
. (1) Die Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich (Land Kärnten) und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien ist dort, wo sie der Grenzregelungsausschuß in der Mitte eines Gewässers festgelegt hat, durch die Lage der Mittellinie des Wasserlaufes, die der Grenzregelungsausschuß seinerzeit durch Vermessung ermittelt hat, ohne Rücksicht auf spätere Veränderungen des Wasserlaufes endgültig bestimmt. Dies gilt insbesondere auch für die Grenzstrecke der Drau.
(2) Die Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich (Land Kärnten) und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien ist dort, wo sie der Grenzregelungsausschuß am rechten Ufer des Jelenbaches festgelegt hat, durch die damalige Lage dieses Ufers ohne Rücksicht auf spätere Veränderungen desselben endgültig bestimmt.
. (1) Die Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich (Land Steiermark) und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien ist unbeschadet der Bestimmung des Abs. 2 dort, wo sie der Grenzregelungsausschuß in der Mitte eines Gewässers festgelegt hat, durch die Lage der Mittellinie des Wasserlaufes, die der Grenzregelungsausschuß seinerzeit durch Vermessung ermittelt hat, ohne Rücksicht auf spätere Veränderungen des Wasserlaufes endgültig bestimmt.
(2) In der Grenzstrecke der Mur ist die Staatsgrenze durch die am 25. November 1962 gegebene Mittellinie des Wasserlaufes endgültig bestimmt. Veränderungen des Wasserlaufes nach diesem Zeitpunkt haben auf den Verlauf der Staatsgrenze keinen Einfluß.
. (1) Dieses Bundesgesetz tritt – unbeschadet der zur Wirksamkeit seiner bis 3 jeweils erforderlichen übereinstimmenden Verfassungsgesetze der Länder Burgenland, Kärnten und Steiermark – in demselben Zeitpunkt in Kraft wie der Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die gemeinsame Staatsgrenze vom 8. April 1965.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung betraut.
Änderungen & Kundmachungen
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
BGBl. I Nr. 2/2008kundgemacht am 04.01.2008
Fassungen ab: 01.01.2008
Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 3, § 4
RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 2/2008 (BG) (1. BVRBG) (NR: GP XXIII RV 314 AB 370 S. 41. BR: 7799 AB 7830 S. 751.)
Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes und Erlassung eines Ersten Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetzes
BGBl. I Nr. 2/2008 ↗BGBl. Nr. 230/1966 · Stammfassung
Fassungen ab: 20.10.1966
Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 3, § 4
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