Alle Rechtstexte

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %
Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: BGBl. Nr. 411/1968

Änderung

BGBl. I Nr. 2/2008 (BG) (1. BVRBG) (NR: GP XXIII RV 314 AB 370 S. 41. BR: 7799 AB 7830 S. 751.)

Weitere Inhalte

Der Nationalrat hat beschlossen:

. Die Landesgrenze zwischen dem Land Burgenland und dem Land Steiermark ist im Bereich der burgenländischen Gemeinde Deutsch-Kaltenbrunn (politischer Bezirk Jennersdorf) und der steiermärkischen Gemeinden Altenmarkt bei Fürstenfeld und Blumau in Steiermark (politischer Bezirk Fürstenfeld) zwischen den Grenzpunkten 1 und 5 durch die Mittellinie der Lafnitz, so wie diese im beiliegenden Plan (Anlage 1) dargestellt ist, ohne Rücksicht auf spätere Veränderungen dieser Mittellinie bestimmt.

. Die Landesgrenze zwischen dem Land Burgenland und dem Land Steiermark ist im Bereich des sogenannten „Honigwinkels“ der burgenländischen Gemeinde Loipersdorf im Burgenland (politischer Bezirk Oberwart) und der steiermärkischen Gemeinde Lungitztal (politischer Bezirk Hartberg) zwischen den Grenzpunkten 1 und 7 durch den beiliegenden Plan (Anlage 2) bestimmt.

. (1) Dieses Bundesgesetz tritt gleichzeitig mit den nach Artikel 3 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 erforderlichen übereinstimmenden Verfassungsgesetzen des Landes Burgenland und des Landes Steiermark an dem der Kundmachung des zuletzt verlautbarten Verfassungsgesetzes folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung betraut.

(Anm.: Anlage 1 ist auf Grund der Größe des Plans nicht darstellbar.)

(Anm.: Anlage 2 ist auf Grund der Größe des Plans nicht darstellbar.)

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. I Nr. 2/2008kundgemacht am 04.01.2008

Fassungen ab: 01.01.2008

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 3, Anl. 1, Anl. 2

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 2/2008 (BG) (1. BVRBG) (NR: GP XXIII RV 314 AB 370 S. 41. BR: 7799 AB 7830 S. 751.)

Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes und Erlassung eines Ersten Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetzes

BGBl. I Nr. 2/2008
BGBl. Nr. 411/1968 · Stammfassung

Fassungen ab: 01.08.1969

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 3, Anl. 1, Anl. 2

BGBl. Nr. 411/1968

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.